Satzung

des Vereins „Berchtesgaden Hilft e.V.“ mit Sitz in Berchtesgaden
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Berchtesgaden hilft“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen mit dem Zusatz „e. V.“.

2) Sitz des Vereins ist Berchtesgaden.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist

o die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Landkreis Berchtesgadener Land im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

o die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

o die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (Schach gilt als Sport).

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf § 11 wird verwiesen.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Abschluß eines Geschäftsjahres zulässig ist;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschuß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
1) der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie 3 Beisitzern.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
Jeder ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis ist bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Tertial eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mittels Veröffentlichung im Berchtesgadener Anzeiger oder einem Nachfolgeblatt. Zwischen der Veröffentlichung und der Versammlung müssen acht Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.

2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
b) Wahl des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
d) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

4) Eine Änderung der Satzung und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist …

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Markt Berchtesgaden der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne § 53 Abgabenordnung zu verwenden hat.