Satzung
des Vereins „Berchtesgaden
hilft“ mit Sitz in Berchtesgaden
§
1 Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Berchtesgaden hilft“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Namen mit dem Zusatz „e. V.“.
2)
Sitz des Vereins ist Berchtesgaden.
§
2 Zweck
Zweck
des Vereins ist
o
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Landkreis
Berchtesgadener Land im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
o die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung
und Erziehung, Kunst und Kultur der Religion, der Völkerverständigung,
der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
des Heimatgedankens,
o
die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (Schach
gilt als Sport).
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auf § 11 wird verwiesen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und
jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts werden.
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
werden soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung. Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit
ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Abschluß eines
Geschäftsjahres zulässig ist;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschuß
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§
6 Organe des Vereins
Die
Organe sind:
1.
der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1) der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer
sowie 3 Beisitzern.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
§
8 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB).
Jeder ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis ist bestimmt, daß der 2. Vorsitzende
nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
§
9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Tertial
eines jeden Jahres statt.
Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mittels Veröffentlichung
im Berchtesgadener Anzeiger oder einem Nachfolgeblatt. Zwischen
der Veröffentlichung und der Versammlung müssen
acht Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung
und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und dessen Entlastung;
b) Wahl des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
d) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
4) Eine Änderung der Satzung und der Beschluß über
die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung
des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist …
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§
11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
des Vereins an den Markt Berchtesgaden der es unmittelbar
und ausschließlich gemeinnützig zur Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen im Sinne § 53 Abgabenordnung
zu verwenden hat.
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